SVP Sektion Saanen

Vernehmlassung

Änderung Baugesetz (BauG): Umsetzung von zwei Motionen zur Mehrwertabschöpfung

24.01.2019

Die Bestimmungen zur Mehrwertabschöpfung vom 1. April 2017 haben in der Praxis teilweise Unsicherheiten ausgelöst. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass der Grosse Rat mit der Überweisung von zwei Motionen im September 2017 der Regierung den Auftrag gab, das Baugesetz soweit nötig erneut anzupassen. Aus Sicht der SVP Kanton Bern ist die Revision nun aber zu nützen, um den Gemeinden die grösstmögliche Freiheit einzuräumen.

Gerne äussern wir uns zu einzelnen Anpassungen wie folgt:

a. Freigrenze

Im Rahmen der letzten BauG Revision wurde diese Schwelle auf CHF 20‘000.- festgelegt, wobei unklar blieb, ob diese Freigrenze nur bei Einzonungen oder auch bei Um- und Aufzo- nungen oder sogar bei sämtlichen Abschöpfungstatbeständen gilt. Mit einer Präzisierung wird nun klargestellt, dass die gesetzliche Freigrenze von CHF 20‘000.- generell für Einzonungen gilt, während die Gemeinden für die (optionale) Abschöpfung von Planungsmehrwerten bei Um- und Aufzonungen eigene Regelungen erlassen können. Somit können bei Einzonungen einerseits und bei Um- und Aufzonungen andererseits differenzierte Freigrenzen gelten. Während also bei Einzonungen zwingend eine Freigrenze von CHF 20‘000.- gilt, können die Gemeinden den „Schwellenwert“ insbesondere bei Aufzonungen im Interesse der Förderung von raumplanerisch wünschbaren Siedlungsentwicklungen nach Innen und Nachverdichtungen höher ansetzen. Diese Freiheit erweist sich aus unserer Sicht als sachlogisch, da die Gemeinden bei Auf- und Umzonungen ebenfalls vollständig auf eine Mehrwertabschöpfung verzichten können.

b. Bemessung der Mehrwertabgabe bei Um- und Aufzonungen

Das Bundesrecht schreibt in Art. 5 Abs. 1bis RPG als Mindestvorgabe vor, planungsbedingte Mehrwerte bei Einzonungen im Umfang von mindestens 20 Prozent abzuschöpfen (vgl. auch S. 8 des Vortrags). Bei Um- und Aufzonungen kann hingegen vollständig auf das Abschöpfen von Planungsmehrwerten verzichtet werden. Bereits im Vernehmlassungsverfahren zur Teilrevision 2014 hatte die SVP Kanton Bern kritisiert, dass der Regierungsrat über das Ziel hinausgeschossen war, indem er weit über die durch die Revision der eidgenössischen Raumplanung notwendig gewordenen Anpassungen hinausging. Sie hatte es deshalb unter anderem abgelehnt, dass die Mehrwertabschöpfung sämtliche Planungsmehrwerte umfassen sollte und nicht nur die bundesrechtlich geforderten Planungsmehrwerte bei Einzonungen. Da durch die Umsetzung der Motionen das Gesetz zur Beratung wieder offen ist erlauben wir uns, die ersatzlose Streichung von Art. 142b Abs. 4 zu fordern.

Sollte dieses Anliegen nicht angenommen werden, verlangen wir im Sinne eines Eventualantrags zumindest eine Änderung des Absatzes wie folgt:

Art. 142b

4 Bei Um- und Aufzonungen beträgt die Mehrwertabgabe höchstens 40 Prozent des planungsbedingten Mehrwerts.

(„mindestens 20 Prozent und“ streichen).

Dies deshalb, weil bekanntlich gemäss RPG auf die Mehrwertabschöpfung bei Um- und Aufzonungen verzichtet werden kann und es deshalb weder logisch noch sachgerecht ist, eine Mindestvorgabe festzulegen.

c. Fälligkeit

Mit einer weiteren Anpassung wird die Fälligkeit der Mehrwertabgabe neu differenziert geregelt. Bei Einzonungen gilt weiterhin die bundesrechtlich vorgegebene Regelung, wonach die Mehrwertabgabe mit der Veräusserung oder Überbauung fällig wird. Hingegen soll bei Um- und Aufzonungen die Fälligkeit der Abgabe nur dann eintreten, wenn der planungsbedingte Mehrwert durch bauliche Massnahmen bzw. Überbauung realisiert wird. Die Gemeinden können die Fälligkeit in ihrem Reglement nicht anders regeln. Nur bei der Zuweisung von Land in Materialabbau- und Deponiezonen kann die Fälligkeit – allenfalls vertraglich – abweichend geregelt werden. Auch diese Regelung erweist sich nach unserem Dafürhalten als sachgerecht.

d. Anpassung des Verfahrens betreffend Verfügung

Für die Festlegung und Erhebung der Mehrwertabgabe galt bisher ein zweistufiges Verfahren, indem die Gemeinde dem betroffenen Grundeigentümer zunächst den Entwurf einer Abgabeverfügung vorlegte (1. Stufe) und später, wenn die Planung in Rechtskraft erwachsen war, die Abgabe definitiv verfügte (2. Stufe). In der Praxis hat dieses zweistufige Verfahren bei den betroffenen Grundeigentümern Unverständnis und in der Folge Widerstand gegen die betreffende Planung ausgelöst. Das Verfahren soll daher präzisiert werden. Im Gesetz wird neu festgehalten, dass die Gemeinde die betroffenen Grundeigentümer spätestens zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage der mehrwertauslösenden Planung über die Höhe der zu erwartenden, provisorisch berechneten Mehrwertabgabe informiert. Auf den Entwurf der Abgabeverfügung soll verzichtet werden. Auch diese Verfahrensanpassung halten wir für zielführend.

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