SVP Sektion Saanen

Vernehmlassung

Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG)

20.12.2018

Die SVP Kanton Bern begrüsst die Anstrengungen, welche die GEF unternimmt, um die Eigenverantwortung des Einzelnen wieder zu stärken, den sorgsamen Umgang mit den öffentlichen Mitteln zu fördern und dafür zu sorgen, dass das soziale Netz dort greifen kann, wo es nötig ist, und dabei jeder Steuerfranken effektiv und effizient am Ziel ankommt. In diesem Sinne unterstützt die SVP Kanton Bern die mit dieser Vorlage vorgeschlagene Stossrichtung.

 

Fragen des SOA bezüglich der SLG-Vernehmlassung:

Lastenausgleichsberechtigter Aufwand der Gemeinden für Betreuungsgutscheine

Bei den Betreuungsgutscheinen beträgt der Selbstbehalt maximal 20 Prozent und kann damit vom Regierungsrat auch tiefer angesetzt werden. Begrüssen Sie diese Regelung?

 

Den Selbstbehalt von maximal 20% der Gemeinden für die Betreuungsgutscheine gemäss Artikel 118 Absatz 1b finden wir gerechtfertigt, da bei den allgemeinen Sozialhilfekosten die Gemeinden 50% der Kosten übernehmen müssen.

 

Zuständigkeit

Die neue Regelung im Bereich der Bewilligung und Aufsicht von Kindertagesstätten sieht vor, dass der Kanton künftig die Bewilligungsvoraussetzungen für sämtliche Institutionen in groben Zügen festlegt, während die Gemeinden zuständig sind für die Bewilligung und Aufsicht der ortsansässigen Kindertagesstätten (analog der Regelung, welche bislang bei Kitas mit mehrheitlich subventionierten Plätze zu Tragen kam). Der Regierungsrat hat sich für die vorliegende Regelung ausgesprochen, weil diese näher am Wortlaut der Motion Rufener (M 252-2014) „Familienexterne Kinderbetreuung aus einer Hand – Augenmass bei der kantonalen Regulierung“ ist. Die grösstmögliche Harmonisierung der Bewilligungs- und Aufsichtstätigkeit und eine Reduktion der involvierten Amtsstellen, welche ebenfalls Anliegen des Motionärs sind, hätten durch eine kantonale Zuständigkeit erreicht werden können (analog der Regelung, welche bislang bei privaten Kitas galt). Begrüssen Sie diese Regelung?

 

Wir begrüssen diese Regelung, da wir davon ausgehen, dass die Gemeinden näher an den Leistungserbringern sind und eine Bewilligung durch den Kanton weniger zielführend und aufwändiger wäre. Die groben Züge und Leitplanken sollten, wie angedacht, vom Kanton festgelegt werden.

 

Anforderungen an die Aufsicht

Der Regierungsrat schlägt vor, auf Regulierungen zur Steuerung des Vollzugs weitgehend zu verzichten und z.B. auch keine Mindestzahl an zu beaufsichtigenden Institutionen vorzuschreiben. Er geht davon aus, dass der Anreiz für Gemeinden, sich zu Aufsichtsregionen zusammenzuschliessen und damit die Fachlichkeit und den rechtsgleichen Vollzug sicherzustellen, gross genug ist.  Sind Sie damit einverstanden?

 

Die Grundidee der Selbstregulierung und des Verzichts auf Vorschriften bezüglich der Kontrollen begrüssen wir sehr. Dass die Gemeinden sich zusammenschliessen wäre sicherlich begrüssenswert. Die Problematik sehen wir allerdings in der Abwälzung der Gebühren solcher Kontrollen. Diese müssten vom Kanton definiert werden.

 

Gebühren

Die Gemeinden tragen die Kosten für die Bewilligung und Aufsicht der Kindertagesstätten. Einen Teil ihrer Ausgaben können die Gemeinden bei einer entsprechenden kommunalen Grundlage durch die Erhebung von Gebühren finanzieren. Ob sie eine Gebühr erheben wollen und gegebenenfalls wie hoch diese sein soll, liegt in der Zuständigkeit der Gemeinde. Sind Sie damit einverstanden?

 

Wir sind mit dieser Regelung einverstanden.

 

 

 

Bitte schreiben Sie Ihre Bemerkungen für jeden Artikel in die Kolonne „Bemerkungen“; allfällige Vorschläge (Änderungen, Verbesserungen) in die Kolonne „Vorschlag“

1.Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG)

Artikel Bemerkung Vorschlag
Grundsätzliches Wir begrüssen bei der Kinderbetreuung den Übergang von einer Objekt- zur Subjektfinanzierung und damit zu einer verbesserten Wahlmöglichkeit. Wir unterstützen die umfangreichen rechtlichen Anpassungen, um die institutionelle Sozialhilfe neu zu strukturieren und stärker von der individuellen Sozialhilfe abzugrenzen.  
Artikel 1    
Artikel 2    
Artikel 3 Ausserkantonale Personen sollten nur Zugang zu Leistungen erhalten, wenn die Kosten auf den Wohnkanton abgewälzt werden können. Absatz 2 ersetzen
Artikel 4    
Artikel 5    
Artikel 6    
Artikel 7 Wir sind gegen die Förderung von Ombudsstellen. Artikel 7 streichen
Artikel 8    
Artikel 9 Gemeinden, welche über das Gesetz hinaus Leistungen erbringen wollen, müssen diese selber leisten. Wir befürchten Begehrlichkeiten von Gemeinden mit grossen, ausgebauten Leistungsangeboten Absatz 2e streichen
Artikel 10    
Artikel 11    
Artikel 12    
Artikel 13    
Artikel 14    
Artikel 15 Aus unserer Sicht gibt es keine Härtefälle, welche nicht zur Rückzahlung verpflichtet sein sollten, wenn unrechtmässig erhaltene Leistungen bezogen worden sind. Absatz 2 streichen
Artikel 16    
Artikel 17    
Artikel 18    
Artikel 19    
Artikel 20 Es werden keine Investitionsbeiträge gewährleistet  
Artikel 21    
Artikel 22    
Artikel 23    
Artikel 24    
Artikel 25    
Artikel 26    
Artikel 27    
Artikel 28    
Artikel 29    
Artikel 30    
Artikel 31    
Artikel 32    
Artikel 33    
Artikel 34    
Artikel 35    
Artikel 36    
Artikel 37    
Artikel 38    
Artikel 39    
Artikel 40    
Artikel 41    
Artikel 42    
Artikel 43 Der Fonds sollte nicht durch zusätzliche kantonale Mittel geäufnet werden. Absatz 2 ergänzen
Artikel 44    
Artikel 45    
Artikel 46    
Artikel 47    
Artikel 48    
Artikel 49 Nur Beratung ohne Unterstützung und die Mütter- und Väterberatung muss weiterhin dezentral angeboten werden Artikel 49 entsprechend anpassen
Artikel 50    
Artikel 51    
Artikel 52    
Artikel 53 Die Gemeinden sollten nicht verpflichtet werden können, am Gutscheinsystem teilzunehmen.  
Artikel 54    
Artikel 55 Der Regierungsrat sollte festlegen, ab wann die Gemeinde kontingentieren kann. Maximalen Prozentsatz festlegen
Artikel 56    
Artikel 57    
Artikel 58    
Artikel 59    
Artikel 60    
Artikel 61    
Artikel 62    
Artikel 63    
Artikel 64    
Artikel 65    
Artikel 66    
Artikel 67    
Artikel 68 Gemeinden, welche über das Gesetz hinaus Leistungen erbringen wollen, müssen diese selber leisten. Wir befürchten Begehrlichkeiten von Gemeinden mit grossen, ausgebauten Leistungsangeboten Artikel streichen oder zumindest mit folgender Ergänzung anpassen: Ergänzende Angebote müssen die Gemeinden selber finanzieren.
Artikel 69    
Artikel 70    
Artikel 71    
Artikel 72    
Artikel 73    
Artikel 74    
Artikel 75    
Artikel 76    
Artikel 77    
Artikel 78    
Artikel 79    
Artikel 80    
Artikel 81    
Artikel 82    
Artikel 83    
Artikel 84    
Artikel 85    
Artikel 86    
Artikel 87    
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