SVP Sektion Saanen

Vernehmlassung

Teilrevision Baugesetzgebung (Änderung BauG und BewD) – Elektronisches Baubewilligungs- und Planerlassverfahren eBUP

22.06.2018

  1. Einleitende Bemerkungen

 Die SVP Kanton Bern begrüsst grundsätzlich die Forcierung elektronischer Baubewilligungs- und Planerlassverfahren als Schritt in Richtung schlanke, effiziente Verfahren und einen Abbau von Bürokratie. Sie teilt denn auch die Auffassung des Regierungsrates, dass mit dem eBUP die Qualität der planungsrechtlichen Daten erhöht und die Kosten für die Erhebung, Verwendung und Nachführung von Vorschriften und Plänen sowie für die Durchführung des Baubewilligungsverfahrens gesenkt werden dürften. Auch dürften die Verfahrensabläufe durch das eBUP vereinfacht und beschleunigt werden, was ebenfalls positiv zu werten ist. Wenn die Zeit von der Baugesuchseingabe bis zur gültigen Baubewilligung kürzer wird, ist dies zu begrüssen. Entsprechend unterstützt SVP Kanton Bern, dass der Verkehr zwischen der Baubewilligungsbehörde und den Amts- und Fachstellen in elektronischer Form erfolgen soll und dass die Stellen, die das Baugesuch prüfen und Stellung nehmen, auf die elektronischen Unterlagen zugreifen können. Wichtig ist jedoch, dass dies nicht künstlich oder technisch verzögert wird. Eine sinnvolle Lösung dürfte diejenige sein, welche im Kanton Luzern angewendet wird. Die SVP Kanton Bern empfiehlt deshalb, sich diese Lösung zum Vorbild zu nehmen.

Die Einführung einer eigentlichen Pflicht zur elektronischen Einreichung von Gesuchen ist aber auch ein heikler Schritt, welcher auch die Gemeinden vor neue Herausforderungen stellt, wenn sie Bürgern behilflich sein muss, das Gesuch elektronisch zu erfassen. Für die SVP Kanton Bern ist es daher zentral, dass eine ausreichende Übergangsfrist gewährt wird.

Die Gesetzesänderung sollte zum Anlass genommen werden, die Frage der Fachberichte, welche bei Baugesuchen eingeholt werden, eingehender zu beleuchten. Die SVP stellt einige Auswüchse fest, was die Anzahl, den Umfang und auch die Gewichtung solcher Fachberichte angeht. Ein erster Schritt in die richtige Richtung dürfte sein, im Zuge der nun stattfindenden Digitalisierung Plausibilitäten einzubauen, sodass gewisse Fachberichte gar nicht mehr ausgelöst werden. Bei der technischen Umsetzung ist dies zu berücksichtigen.

  1. Bemerkungen zu einzelnen Artikeln des Baugesetzes

Art. 34a:

Die SVP Kanton Bern begrüsst, dass auf dem kantonalen Übermittlungssystem eine zentrale Lösung zur Abwicklung des Baubewilligungsverfahrens zur Verfügung gestellt wird. Sicherzustellen ist, dass alle Gemeinden diese Lösung nutzen können und dass nicht erhebliche Nachrüstkosten für die Gemeinden anfallen. Die SVP Kanton Bern hofft deshalb, dass die Aussage im Vortrag (S. 16), wonach „(…) der Schritt zur Genehmigung von elektronischen Vorschriften und Plänen ein kleiner sein [dürfte] ohne erhebliche Auswirkungen oder Kosten“, nicht allzu optimistisch ist.

Die Möglichkeit, dass bei Gesuchsteller/-innen ohne notwendige technische Mittel oder Kenntnisse die Gemeindeverwaltung die elektronische Erfassung der Unterlagen vornehmen und auf dem kantonalen Übermittlungssystem eingeben kann, wird grundsätzlich begrüsst. Wie bereits eingangs erwähnt, steht die SVP Kanton Bern der Pflicht zur elektronischen Einreichung zwar skeptisch gegenüber, die Änderung in Art. 34a Abs. 3 bietet Personen ohne ausreichende IT-Infrastruktur bzw. -Kenntnisse aber zwar einen Ausweg, aber mit Kostenfolgen.

Art. 57a

Gemäss Vortrag Seite 8 sind Erläuterungsberichte, Studien, technische Berichte und dergleichen erläuternde Unterlagen zu den Vorprüfungs- oder Genehmigungsakten. Ebenfalls darunter fallen sollten Fachberichte. Diese dürfen, wie bereits erwähnt, nicht noch ausführlicher daherkommen als bisher und müssen sich auf das für das Bauprojekt Wesentliche konzentrieren.

Art. T4-1 Abs. 1 und 2

Ob die in Art. T4-1 Abs. 1 festgelegten fünf Jahre nach Inkrafttreten ausreichen, ist fraglich. Die SVP Kanton Bern begrüsst, dass mit jeder Gemeinde der Zeitpunkt der Überführung ihrer bestehenden Nutzungspläne in die elektronische Form vereinbart werden soll.

Zu den übrigen Änderungen im Baugesetz haben wir keine Bemerkungen.

  1. Bemerkungen zu einzelnen Artikeln des Baubewilligungsdekrets

Art. 10 Abs. 2

Statt einer Unterschrift wird neu die „ausdrückliche Zustimmung“ benötigt. Es stellt sich die Frage, wie dies umgesetzt werden soll.

Art. 12

Die Vereinfachungen betreffend Situationsplan werden ausdrücklich begrüsst.

Art. 28

Die Auflage in elektronischer Form bei der Gemeindeverwaltung ist möglichst einfach zu halten. Probleme bei Plänen im Format A3 oder in Plottergrösse, v.a. betreffend Datenübertragung und Übersichtlichkeit, sind zu vermeiden. Den Gemeinden dürfen keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Zu den übrigen Änderungen im Baubewilligungsdekret haben wir keine Bemerkungen.

Abschliessend hält die SVP Kanton Bern fest, dass die Umsetzung dieses Projekts zur Entwicklung und Wirtschaftsförderung im Kanton Bern beitragen dürfte. Die kürzeren Wege, die Projekt- und Prozessorientierung sowie die Fokussierung auf den Kunden bzw. auf das Bauprojekt sind sinnvoll und stellen einen ersten Schritt in die richtige Richtung dar betreffend künftige Regierungsziele (Verdichtung, Entwicklung, „das Richtige am richtigen Ort tun“, Nutzung der Potenziale, einfachere Berücksichtigung der regionale Differenzierung bzw. Eigenschaften), sofern dies gegenüber der Verwaltung entsprechend vertreten wird.

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