SVP Sektion Saanen

Vernehmlassung

Vernehmlassung zum Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen und zur Revision des Gastgewerbegesetzes

05.06.2007

Sehr geehrter Herr Regierungsrat
Sehr geehrte Damen und Herren

Wir danken Ihnen für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen und zum geänderten Gastgewerbegesetz.

Allgemeine Bemerkungen

Die SVP Kanton Bern hat bereits im Rahmen der Debatte im Grossen Rat auf die Problematik hingewiesen, welche Gesetzesvorschläge zum Schutz vor dem Passivrauchen mit sich bringen. Die vorliegenden Entwürfe geben den Bedenken der SVP-Fraktion Recht. Sie weist das Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen deshalb zurück und beantragt, die eidgenössischen Beschlüsse zu diesem Thema abzuwarten und dann auf dieser Basis die Vorlage grundsätzlich zu überarbeiten. Die Vorlagen zeigen deutlich die Abgrenzungsschwierigkeiten in Bezug auf öffentliche und private Räume im Falle von Verboten und stellen in der jetzigen Formulierung einen nicht zumutbaren Eingriff in die Privatsphäre dar. Zudem ist der Vollzug nicht klar geregelt.

Begrüsst wird hingegen die mit der Vernehmlassung ebenfalls vorgeschlagene Verlängerung der Öffnungszeiten.

Sollte der Regierungsrat wider Erwarten die Beschlüsse auf Bundesebene nicht abwarten und keine grundsätzlichen Überarbeitung in Betracht ziehen, ersuchen wir um Berücksichtigung der untenstehenden Punkte.

Zum Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen im Detail:

  • Art. 2 Abs. 1: Die Aufzählung ist willkürlich und verletzt den Grundsatz der Gleichbehandlung. Nebst den Arztpraxen und den Coiffeursalons gibt es noch zahlreiche weitere öffentlich zugängliche Räume, welche hier nicht aufgeführt sind. Deshalb ist die SVP der Meinung, dass die Begriffe \“Arztpraxen und Coiffeursalons\“ bei dieser Aufzählung zu streichen sind.
  • Art. 4: Die Kontrolle durch die Gemeinde macht Sinn. Jedoch haben die Gemeinden keine Vollzugsvollmacht. Die SVP schlägt folgende Ergänzung dieses Artikels vor: \“Die Gemeinde in Absprache mit den Vollzugsbehörden%u2026\“
  • Art. 5 Abs. 2: Nach unserer Auffassung müssen in diesem Passus unbedingt auch die Veranstalter von öffentlichen Anlässen aufgezählt werden. Bei Nichtbeachten müssen diese die gleiche Verantwortung übernehmen wie zum Beispiel Besitzer von Restaurants. Es sollte also ergänzt werden: \“%u2026obschon er dazu als Besitzerin oder Besitzer, Veranstalterin oder Veranstalter, als Angestellte oder Angestellter beziehungsweise als Hilfsperson verpflichtet ist.\“

Zum Gastgewerbegesetz im Detail:

  • Art. 51 Abs. 3: Dieser Absatz ist nicht sehr klar formuliert und stösst auf Missbehagen. Wie gedenkt die Regierung diesen Absatz in der Praxis umzusetzen und die einzelnen Vereinsanlässe zu besteuern?

Wir hoffen, Ihnen mit diesen Stellungnahmen zu den beiden oben erwähnten Gesetzen dienen zu können, und danken Ihnen für die Berücksichtigung unserer Anliegen.

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